Informationen zur Bildungszeit

Bildungszeit: Ihr gutes Recht

Alle Arbeitnehmer*innen mit Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Berlin und Brandenburg haben das Recht auf zehn Tage bezahlte Bildungszeit in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zum Besuch anerkannter politischer oder beruflicher (Berlin und Brandenburg) sowie kultureller (nur Brandenburg) Bildungsveranstaltungen.

Unsere Seminare zur Bildungszeit werden in folgenden Ländern anerkannt: Berlin, Brandenburg, Hessen und Hamburg. Sollten Sie Ihren Arbeitsort in einem anderen Bundesland haben, erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber doch, ob er auch den Berliner Bescheid anerkennt.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die in Berlin und Brandenburg geltenden Bildungszeitgesetze.

Bildungszeit – Was ist das eigentlich?

Bildungszeit bedeutet bezahlte Freistellung von der Arbeit, um sich in anerkannten Veranstaltungen politisch oder beruflich weiterzubilden. In Brandenburg gilt darüber hinaus das Recht auf Bildungsfreistellung auch für die kulturelle Weiterbildung.

Bildungszeit bedeutet,

  • Freiraum zu haben, sich fern vom Arbeitsstress weiterzubilden;
  • mit anderen Arbeitnehmer*innen Erfahrungen auszutauschen, Informationen zu erarbeiten;
  • Alternativen und Gegenstrategien zu entwickeln und gemeinsam Interessen und Forderungen zu formulieren;
  • erleichterten Zugang zu Weiterbildung und Aneignung neuer Kenntnisse und Fähigkeiten;
  • Erweiterung politischer und sozialer Kompetenz;
  • Raum zu haben für ein Lernen miteinander und voneinander.

In unseren Seminaren

  • setzen wir an den Erfahrungen der Teilnehmenden aus ihren Lebensbereichen an und gehen von Vertrautem aus,
  • kann jede/r mitreden, ob in kleinen Arbeitsgruppen oder im größeren Seminarplenum,
  • gibt es keine Konkurrenz um Noten und Besserwisserei, sondern solidarisches miteinander Lernen und Streiten.

 

Für wen gilt das Gesetz?

Einen Rechtsanspruch auf Bildungszeit haben alle Arbeitnehmer*innen, die im Land Berlin bzw. im Land Brandenburg beschäftigt sind. Dazu zählen auch Arbeitnehmer*innen im öffentlichen Dienst, Auszubildende, ABM Beschäftigte, Erwerbslose, in Heimarbeit Beschäftigte oder ihnen Gleichgestellte sowie Arbeitnehmer*innen-ähnliche Personen.

Für Beamt*innen gilt das Gesetz leider nicht, für sie gelten die Sonderurlaubsverordnungen des öffentlichen Dienstes.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Beamt*innen bis zum 25. Lebensjahr wird in Berlin analog zu allen Arbeitnehmer*innen Sonderurlaub gewährt, wenn die Veranstaltung nach dem Bildungszeitsgesetz als politische Bildung anerkannt ist. Auszubildende in Berlin haben lediglich das Recht auf Bildungszeit für politische Bildung, in Brandenburg auch für berufliche und kulturelle Weiterbildung.

Sonderurlaub

Sonderurlaub für Beschäftigte bei Bundesbehörden

Für Arbeiter*innen, Angestellte und Beamt*innen bei Bundesbehörden kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Sonderurlaub) u.a. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen im Einzelfall bis zu drei Tagen, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen bis zu fünf Tagen im Jahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (gem. § 7 Satz 1, Nr. 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst). Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zehn Tagen im Jahr bewilligen. Über die Anerkennung entscheidet die Bundeszentrale für politische Bildung.Sonderurlaub für Beschäftigte bei den Behörden des Landes BerlinNach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Urlaub für Beamt*innen und Richter*innen aus besonderen Anlässen kann, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder die für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sind, oder für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen der Gewerkschaften gewährt werden. Der Sonderurlaub darf zwölf Werktage in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht übersteigen. Die Verordnung ist auch für Arbeiter*innen und Angestellte anzuwenden. Die Entscheidung, ob die Veranstaltung staatsbürgerlichen Zwecken dient, wird nicht von einer zentralen Stelle, sondern von der jeweiligen Dienstbehörde gefällt. Daher muss bei der Beantragung des Sonderurlaubes das Programm der Dienstbehörde vorgelegt werden. Für Arbeiter*innen und Angestellte bei Bundes- und Landesbehörden gilt gleichzeitig das Bildungsurlaubsgesetz. Allerdings wird bereits gewährter Sonderurlaub für politische Bildung auf den Anspruch auf Bildungsurlaub angerechnet.

Wieviel Bildungszeit erhalte ich?

Arbeitnehmer*innen erhalten zehn Tage Bildungszeit in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Der Anspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses.

Bei beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in der Anspruch auf Bildungszeit zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen zusammengefasst werden.

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Bildungszeit. Wer regelmäßig weniger als fünf Tage in der Woche arbeitet, hat entsprechend weniger Bildungsurlaubstage. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des*der Arbeitnehmer*in aufgerundet. Entsprechend erhöht sich der Anspruch auf Bildungszeit bei Beschäftigten, die mehr als fünf Tage in der Woche arbeiten.

Wie kann ich Bildungszeit nehmen bzw. beantragen?

1. Der erste Schritt ist, sich aus den Programmen der Veranstalter, z. B. aus dem Bildungsprogramm von Arbeit und Leben DGB/VHS Berlin-Brandenburg, das Bildungszeitseminar, das man besuchen will, auszuwählen und sich bei unseren Seminaren mit unserem Anmeldeformular anzumelden.

2. Wir (oder die anderen Veranstalter) schicken dann eine Anmeldebestätigung und rechtzeitig vor dem Seminar den Bescheid über die Anerkennung als Bildungszeit zu.

3. Dem/Der Arbeitgeber*in ist so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor der Freistellung, formlos und am besten schriftlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt man beabsichtigt, Bildungszeit zu nehmen. Dem/der Arbeitgeber*in ist der Anerkennungsbescheid der Senatsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

Wann kann der/die Arbeitgeber*in Bildungszeit ablehnen?

Will der/die Arbeitgeber*in die Bildungszeit ablehnen, so hat er*sie dies so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung an ihn*sie, unter Darlegung der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Der*Die Arbeitgeber*in kann die Bildungszeit nur ablehnen, wenn

  • zwingende betriebliche Belange oder
  • Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer*innen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen oder
  • in einem Betrieb mit nicht mehr als 20 Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr bereits so viele Tage Bildungszeit in Anspruch genommen wurden wie das 2,5-fache (in Brandenburg: 1,5- fache) der Beschäftigtenzahl. In Brandenburg kann der*die Arbeitgeber*in in allen Betrieben mit 20 oder mehr Beschäftigten die Bildungsfreistellung ablehnen, wenn die Zahl der in Anspruch genommenen Bildungszeittage im Betrieb das 2,5-fache der Beschäftigtenzahl übersteigt.

In all diesen Fällen ist die Bildungszeit innerhalb eines Jahres nach Antragstellung (Berlin) bzw. bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres (Brandenburg) bevorzugt zu gewähren.

Um es noch einmal deutlich zu sagen: Der*Die Arbeitgeber*in hat die Bildungszeit nicht zu genehmigen, er*sie kann ihn nur in wenigen Ausnahmefällen ablehnen.

Obwohl auch Arbeitgeber*innen an qualifizierten und bewussten Beschäftigten gelegen sein sollte, wissen wir, dass viele Arbeitgeber*innen der Bildungszeit ablehnend gegenüberstehen und deshalb Schwierigkeiten bereiten. Wenn dann eventuell noch die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz hinzukommt, kommt vielleicht doch der Gedanke auf, auf die Bildungszeit zu verzichten. Das  Bildungszeitgesetz sagt hierzu eindeutig, dass den Beschäftigten aus der Inanspruchnahme von Bildungszeit keine Nachteile entstehen dürfen. Sie sollten also auf Ihr Recht nicht verzichten und notfalls auch mal mit Hilfe des Betriebs- oder Personalrates oder der Gewerkschaft Ihr Recht erstreiten.

Und wenn der*die Arbeitgeber*in mitreden will?

Versuchen Sie dennoch möglichst eine einvernehmliche Einigung, da auch andere Kolleg*innen in Ihrem Betrieb in Zukunft ihre Bildungszeit wahrnehmen möchten. Wir wissen jedoch, dass das nicht immer möglich ist und daher sollten Sie wissen, dass Sie als Arbeitnehmer*in bei politischer Weiterbildung allein entscheiden, welches als Bildungszeit anerkannte Seminar Sie besuchen möchten. Der*die Arbeitgeber*in kann nicht bestimmen, zu welcher Thematik Sie sich politisch weiterbilden wollen.

Anrechnung anderer Freistellungsregelungen

Freistellungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, soweit damit ebenfalls die Ziele des Bildungszeitgesetzes erreicht werden. Da z. B. die Zielsetzung des Bildungszeitgesetzes eine andere ist als die der Freistellung nach dem Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsgesetz, können daher die unterschiedlichen Ansprüche aus diesen Gesetzen nicht aufeinander angerechnet werden.