Freistellungsregeln

Freistellung für Betriebs- und Personalratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter*innen

Neben dem Anspruch auf Bildungszeit bestehen folgende Freistellungsmöglichkeiten:

Durch Entsendebeschluss des Betriebs- bzw. Personalrates

Betriebsratsmitglieder (nach § 37 Abs. 6 BetrVG) und Personalratsmitglieder (nach § 42 Abs. 3 PersVG Berlin bzw. § 46 Abs. 6 BundesPersVG bzw. § 46 LPersVG Brandenburg) sowie Mitglieder der JAV können an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für die Betriebs- bzw. Personalratstätigkeit bzw. die JAV- Tätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, durch einen formellen Beschluss ihres Gremiums teilnehmen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Gehalt fortzuzahlen und die Kosten für die Teilnahme zu übernehmen. Das entsprechende Seminarangebot ist unter der Rubrik ,,Seminare für Betriebs- und Personalratsmitglieder“ zu finden.

Individualanspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG, § 42 Abs. 4 PersVG Berlin, § 46 Abs. 7 BundesPersVG

Weiterhin haben Betriebs- bzw. Personalratsmitglieder für Veranstaltungen, die aufgrund der o. g. Bestimmungen als geeignet anerkannt sind, einen Anspruch auf Freistellung für insgesamt drei Wochen während der laufenden Legislaturperiode (erstmalig Gewählte für vier Wochen). In diesem Fall hat der/die Arbeitgeber*in den Lohn bzw. das Gehalt fortzuzahlen, nicht aber die Kosten für die Teilnahme zu tragen. Eine solche Anerkennung beantragen wir nicht automatisch. Falls eine solche Anerkennung im Einzelfall benötigt wird, bitten wir Sie, uns diesbezüglich zuvor telefonisch zu kontaktieren.

Freistellung der Mitarbeitendenvertretung

Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung der evangelischen Kirche haben gemäß § 19 Abs. 3 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) Anspruch auf Dienstbefreiung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die für die Tätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Der/Die Arbeitgeber*in hat die Kosten für die Teilnahme gem. § 30 Abs. 2 MVG zu tragen.

Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung der katholischen Kirche haben gemäß § 13 Abs. 10 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Anspruch auf Arbeitsbefreiung von insgesamt drei Wochen während einer Amtszeit für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Aufgabe und Tätigkeit erforderlich sind. Die Seminare müssen durch die Diözese oder den Diözesan-Caritasverband als geeignet anerkannt worden sein. Die durch die Teilnahme entstandenen
Kosten sind nach § 13 Abs. 11 MAVO vom Dienstgebenden zu tragen.

Frauenvertreterinnen

Frauenvertreterinnen sind nach § 16 Abs.1 LGG im erforderlichen Umfang von ihren Dienstgeschäften freizustellen, d. h. sie sind auch für Seminare, die erforderliche Kenntnisse für ihre Tätigkeiten vermitteln, von dem/der Arbeitgeber*in freizustellen. Der/Die Arbeitgeber*in hat die Kosten für die Teilnahme zu tragen.

Schwerbehindertenvertretungen

Für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Außerdem hat der/die Arbeitgeber*in die dafür entstehenden Schulungskosten nach § 96 Abs. 4 und 8 SGB IX zu tragen.

Mitarbeitendenvertretungen der evangelischen Kirche

Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung der evangelischen Kirche haben gemäß § 19 Abs. 3 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) Anspruch auf Dienstbefreiung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die für die Tätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Der/Die Arbeitgeber*in hat die Kosten für die Teilnahme gem. § 30 Abs. 2 MVG zu tragen.

Mitarbeitendenvertretungen der katholischen Kirche

Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung der katholischen Kirche haben gemäß § 13 Abs. 10 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Anspruch auf Arbeitsbefreiung von insgesamt drei Wochen während einer Amtszeit für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Aufgabe und Tätigkeit erforderlich sind. Die Seminare müssen durch die Diözese oder den Diözesan-Caritasverband als geeignet anerkannt worden sein. Die durch die Teilnahme entstandenen Kosten sind nach § 13 Abs. 11 MAVO vom dem/der Dienstgeber*in zu tragen.